Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021). – Berufliche Vorsorge: Ausstand des Vorstehers der Direktion des Innern.
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IV. SOZIALE SICHERHEIT
Berufliche Vorsorge
Art. 33 Bst. c BVV2. – Berufliche Vorsorge: Fehlende Anerkennung der Kontroll-
stelle durch das Bundesamt für Sozialversicherung
Aus den Erwägungen:
E... Die Direktion des Innern kann die Aufsicht über die Vorsorgefonds
der F. AG mit Sitz in Zug übernehmen. Gleichzeitig kann sie die Neufas-
sung der Stiftungsurkunde genehmigen. Die Jahresrechnung pro 1994 inkl.
Kontrollstellenbericht liegt vor. Da die gesetzliche Anerkennung für die
Kontrollstelle zurzeit beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bean-
tragt wird, kann die Jahresrechnung pro 1994 noch nicht der aufsichtsbe-
hördlichen Prüfung unterzogen werden.
(Direktion des Innern, 7. Mai 1996)
Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021). – Berufliche Vor-
sorge: Ausstand des Vorstehers der Direktion des Innern
Aus den Erwägungen:
E. Die Änderung der Organisation oder des Zweckes einer Vorsorgestif-
tung obliegt gemäss Art. 89bisAbs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 61 f. BVG
der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständig hiefür ist im Kanton Zug die
Direktion des Innern. Der Direktor des Innern war früher im Verwaltungsrat
der Stifterfirma. Er befindet sich deshalb im Ausstand. Stellvertretende Di-
rektion ist die Sanitätsdirektion. Diese hat die neugefasste Stiftungsurkunde
geprüft.
(Direktion des Innern, 30. August 1996)
Art. 83 Abs. 2 ZGB. – Berufliche Vorsorge. – Massnahmen der Aufsichtsbehörde
bei ungenügender Organisation der Stiftung (vorliegend Einsetzung einer
Sachwalterin für die Liquidation)
Aus den Erwägungen:
D. Ist die vorgesehene Organisation ungenügend, hat die Aufsichtsbehör-
de die nötigen Verfügungen zu treffen (Art. 83 Abs. 2 ZGB). Sind die Ver-
hältnisse solcherart, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde als notwendig
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